Beglaubigte Übersetzungen

Amtliche Übersetzungen: Beglaubigung oder notarised translation, certified translation, sworn translation

In Deutschland benötigt man für Amtszwecke eine „beglaubigte Übersetzung“ (Bezeichnung in Bayern, in anderen Bundesländern unterschiedlich).

Allgemein beeidigte oder ermächtigte bzw. öffentlich bestellte Dolmetscher und Übersetzer sind Dolmetscher und Übersetzer, die bei einem Landgericht, Oberlandesgericht oder einer Innenbehörde einen allgemeinen Eid abgelegt haben. Dieser Eid ist gemäß § 189 Abs. 2 GVG vor allen Gerichten des Bundes und der Länder gültig. Die genaue Bezeichnung kann von Bundesland zu Bundesland variieren – allen gemeinsam ist jedoch, dass beeidigte Dolmetscher und Übersetzer in der Regel ihre besondere fachliche Befähigung und persönliche Eignung für die Sprachmittlung bei Gerichten, Behörden und Notaren nachgewiesen haben und in den meisten Fällen eine quasi hoheitlich Aufgabe übernehmen. Sie sind daher immer kraft Gesetzes (§ 189 Abs. 4 GVG) zur Verschwiegenheit verpflichtet und müssen gesprochene oder geschriebene Texte treu und gewissenhaft in die jeweils andere Sprache übertragen.Mit dem Begriff „Beglaubigung von Übersetzungen“ ist hier die beglaubigte Übersetzung von Dokumenten in eine andere Sprache zu verstehen. Für die Erstellung beglaubigter Kopien öffentlicher Urkunden ist das Bürgerbüro/Rathaus bzw. für andere Urkunden ein Notar zuständig.

Bei vielen Urkunden, die bei einer Behörde vorgelegt werden sollen und amtlichen Charakter tragen, wird verlangt, dass dazu Übersetzungen von einem allgemein beeidigten Übersetzer vorgenommen werden. Diese oft als „beglaubigte Übersetzungen” bekannten Dokumente werden in anderen Bundesländern, d.h. u.a. außerhalb Bayerns, auch als „bescheinigte” oder (in manchen Bundesländern) als „bestätigte Übersetzung” bezeichnet.

Bei diesen Dokumenten werden mittels eines Beglaubigungsvermerks eines öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzers die Richtigkeit und Vollständigkeit der gefertigten Übersetzung gem. § 142 Abs. 3 ZPO mit Angabe von Ort und Datum sowie je nach Bundesland auch dem Stempel des Übersetzers bescheinigt. Nicht in jedem Bundesland ist ein Stempel vorgeschrieben. Wenn ein Stempel durch die Landesgesetze vorgeschrieben ist, enthält dieser mindestens den Namen und die Sprache(n), ggf. zusätzlich die Anschrift des Übersetzers.

Ist demnach die Ermächtigung als Übersetzerin in Bayern für die Vorlage der Übersetzung z.B. vor dem Landgericht Berlin ein Problem?
Kurze Antwort: Nein, seit dem Jahr 2008 nicht mehr. Jeder Übersetzer kann sich bundesweit auf seine Ermächtigung in einem beliebigen Bundesland berufen. (Änderung § 142 Abs. 3 ZPO zum 12.12.2008)

Als Dolmetscher und Übersetzer oder als Übersetzer wird in Bayern auf Antrag öffentlich bestellt (und kann somit beglaubigte Übersetzungen erstellen), wer

a) Deutscher ist oder einem Deutschen gleichsteht,

b) volljährig ist,

c) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

d) die Prüfung nach den von dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlassenen Vorschriftenbestanden oder eine von dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannte Prüfung abgelegt hat,

e) über den nicht eine gerichtliche Strafe oder sonstige Maßnahme verhängt worden ist, aus der sich seine Ungeeignetheit als öffentlich bestellter Dolmetscher/Übersetzer ergibt.

www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/merkblatt_stand_dez._2013.pdf

Beglaubigung

Von deutschen Behörden und Gerichten wird meist eine beglaubigte Übersetzung von fremdsprachigen Urkunden gefordert. Eine solche Übersetzung wird nur anerkannt, wenn sie von einem öffentlich bestellten Übersetzer gefertigt wurde.

Ich als in Bayern öffentlich bestellte und beeidigte Dolmetscherin und Übersetzerin für die englische Sprache bestätige durch die Beglaubigung mit einer vom Gericht vorgegebenen Formel, dass ich die Übersetzung gewissenhaft angefertigt habe und die Übersetzung dem Ursprungstext entspricht. Ich stehe also mit meinem Namen für die Richtigkeit der Übersetzung ein. Einen entsprechenden Eid habe ich vor dem Präsidenten des Landgerichts abgelegt, nachdem das Landgericht meine Befähigung sowie Rechtschaffenheit geprüft bzw. anerkannt hat. Die Bestallung als öffentliche Dolmetscherin und Übersetzerin ist bis auf weiteres gültig, sofern bzw. solange Sie nicht aufgrund besonderer Umstände widerrufen wird (z.B. Straftat). -> Diese Beglaubigung wird von den deutschen Behörden anerkannt.

In meiner Beglaubigungsformel bescheinige ich, in welcher Form mir das Ausgangsdokument vorlag. Bitte erkundigen Sie sich bei der Behörde, für die diese Übersetzung benötigt wird, ob eine „Übersetzung vom Original“ benötigt wird und/oder z.B. ein Original an die Übersetzung angeheftet werden muss.

Verwendung von übersetzten Urkunden im Ausland

Im Ausland werden öffentliche deutsche Urkunden oft nur dann anerkannt, wenn sie für die Verwendung im Ausland beglaubigt sind. Normalerweise ist hier zusätzlich zur beglaubigten Übersetzung durch einen öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer eine Legalisation bzw. Apostille erforderlich. Ob eine Legalisation oder Apostille benötigt wird, richtet sich dabei nach dem Bestimmungsland. Deshalb ist es erforderlich, dem für mich zuständigen Landgericht mitzuteilen, für welches Land die Übersetzung bestimmt ist. Es wird dann je nach internationalen Vereinbarungen als Überbeglaubigung entweder eine Legalisation oder Apostille für das Dokument ausgestellt.

Mit der Legalisation oder Apostille (je nach Land) wird die Echtheit meiner Unterschrift und meines Stempels durch die für mich zuständige Behörde (Landgericht Landshut) überbeglaubigt, so dass der ausländische Empfänger auch die Gewissheit hat, dass ich in Deutschland zur Erstellung einer beglaubigten Übersetzung entsprechend befugt war.

Ob eine in Deutschland gefertigte Übersetzung in einem anderen Staat anerkannt wird, unterliegt dem Recht des jeweiligen Staates, in dem die Übersetzung verwendet werden soll. Bei der „Überbeglaubigung“ handelt es sich  je nach Bestimmungsland um eine „Legalisation“ oder „Apostille“ (Unterzeichner der Convention de La Haye du 5 octobre 1961). Mit der „Überbeglaubigung“ bestätigt das für mich als Unterzeichnete zuständige Landgericht in deutscher Sprache, dass meine Unterschrift dort bekannt ist (Unterschriftsprobe liegt vor) bzw. dass ich zu dieser Amtshandlung befähigt war.

Bitte erkundigen Sie sich bei der Bestimmungsbehörde im Bestimmungsland bzw. deren konsularischen Vertretung im Bundesgebiet, ob gegebenenfalls eine solche „Überbeglaubigung“ benötigt wird und wie alt die Dokumente sein dürfen. Sie können sich hierzu auch vorab auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes in Berlin erkundigen (www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/-/606802).

Bitte beachten Sie, dass das Landgericht für die Erstellung einer Apostille oder Legalisation eine zusätzliche Gebühr veranschlagt, üblicherweise eine Mindestpauschale, sowie dass für die Erstellung einer solchen „Überbeglaubigung“ ein zusätzlicher Zeitaufwand eingerechnet werden muss.

Nach der „Überbeglaubigung“ kann es u. U. noch notwendig sein, dass Sie die übersetzten und beglaubigten Dokumente an die zuständige Botschaft des Bestimmungslandes in Deutschland schicken, die wiederum bestätigt, dass das Landgericht befugt war, diese „Überbeglaubigung“ auszustellen.

Notarised translation und „ad hoc“-Beeidigung

Grundsätzlich wirken öffentliche Urkunden immer nur in dem Land, in dem sie errichtet wurden. Für die Verwendung im Ausland ist also auch für noterielle Urkunden eine Überbeglaubigung von Unterschrift und Stempel des Notars durch das zuständige Gericht erforderlich. Auch hier gilt für die grenzüberschreitende Anerkennung als öffentliche Urkunde das Legalisations- oder Apostilleverfahren (je nach Bestimmungsland).

Notarised translation ist eine Anforderung, die normalerweise in Ländern vorkommt, in denen es keine öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer gibt (für öffentlich bestellte und beeidigte Übersetzer gelten hohe Anforderungen). Notarised translation ist also eine Art Ersatzverfahren für diese Länder, um die Glaubwürdigkeit der Übersetzungen zu stärken.

In Deutschland gibt es bei Dolmetschern gerade für Sprachen, in denen es keine öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscher gibt, ebenfalls ein vereinfachtes Ersatzverfahren, bei dem die Qualifikation ebenfalls nicht geprüft wird und der Dolmetscher vielmehr unter Eid oder an Eides statt versichert, gewissenhaft zu verdolmetschen (ad hoc-Beeidigung). Dabei kommt es darauf an, dass sich der Dolmetscher selbst realistisch einschätzt. Ein unqualifizierter Dolmetscher kann sehr wohl unter Eid versichern, dass er qualifiziert ist und sein Bestes tut, aber das Beste ist gegebenenfalls NICHT gut genug und gegebenenfalls auch nicht richtig.

Somit ist „notarised translation“ meiner Einschätzung nach auch nur als ein Hilfsmittel zu sehen für den Fall, dass es keine bessere Möglichkeit gibt, „die Spreu vom Weizen“ zu trennen.

Bei einer „beglaubigten Übersetzung“ mit Apostille oder Legalisation für den Beglaubigungsvermerk des Übersetzers durch das Landgericht bestätigt das Landgericht nämlich auch, dass der Übersetzer öffentlich bestellt ist und somit dazu berechtigt ist, solche Beglaubigungsvermerke zu erstellen, während der Notar „nur“ die Unterschrift beglaubigt und den Inhalt des Dokuments nicht prüft.

Notarised translation (notariell beglaubigte Übersetzung) und certified translation („zertifizierte“ Übersetzung) sind nicht identisch und gelten normalerweise alternativ. Ich als öffentlich bestellte und beeidigte Übersetzerin und Dolmetscherin bezeichne die beglaubigte Übersetzung normalerweise immer als „certified translation“, genauer vielleicht „certified and sworn“, weil ich öffentlich bestellt und beeidigt bin.

In manchen Ländern kann wohl auch ein „non-certified translator“ eine „certified translation“ anfertigen, während eine „sworn translation“ wohl laut Definition einiger Ländern nur ein öffentlich bestellter und beeidigter Übersetzer durchführen kann.

Andere Länder, andere Sitten

Achtung: Die Empfängerbehörde gibt die genauen Anforderungen vor – eine pauschale Aussage ist hier von meiner Seite aus nicht möglich! Bitte erkundigen Sie sich deshalb vorab genau bei der Empfängerbehörde, was Sie brauchen. Standardmäßig wird eine „beglaubigte Übersetzung“ erstellt, da diese für die meisten Zwecke bereits ausreicht und eine Apostille/Legalisation als Überbeglaubigung über den Beglaubigungsvermerk kann auch nachträglich noch von Ihnen selbst eingeholt werden kann (siehe Kontaktdaten des Präsidenten des Landgerichts Landshut unten).

1) beglaubigte Übersetzung mit Apostille oder Legalisation (je nach Land) NACH Beglaubigung der Übersetzung durch den Übersetzer

Ich bin beim Landgericht Landshut öffentlich bestellt und beeidigt, deshalb kann das Landgericht als für mich zuständige Behörde mit der Apostille oder Legalisation bestätigen, dass ich öffentlich bestellt und beeidigt bin und meine Unterschrift mit der hinterlegten Unterschriftenprobe übereinstimmt. Die Legalisation/Apostille wird in der Amtssprache (Deutsch) erstellt. Die Apostille ist standardisiert und wird deshalb normalerweise ohne Übersetzung im Ausland akzeptiert.

2) notariell beglaubigte Übersetzung (notarised translation)

Achtung: hier wird nur die geleistete Unterschrift, nicht die Qualifikation geprüft!

Die Unterschriftenbeglaubigung, also die Beglaubigung der vom Übersetzer unter dem Beglaubigungsvermerk für die Übersetzung geleisteten Unterschrift, durch einen Notar (notarised translation) erfolgt normalerweise in der Amtssprache, in Deutschland wäre das dementsprechend Deutsch. In Ausnahmefällen ist auch eine Unterschriftenbeglaubigung in englischer Sprache möglich.

Apostille/Legalisation

Die Apostille ist eine vereinfachte Form der Echtheitsbescheinigung. Sie tritt nur bei den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 an die Stelle der Legalisation.

Eine Apostille bzw. Legalisation dient der Glaubwürdigkeit einer Urkunde im Ausland. Es wird salopp gesagt bestätigt, dass im Ausstellungsland „alles seinen ordentlichen Gang gegangen ist“. Die Bestätigung einer Unterschrift mit einer Apostille/Legalisation (einer Überbeglaubigung der Unterschrift) erfolgt jeweils durch die Behörde, die für den Unterzeichner, dessen Unterschrift zu bestätigen ist, zuständig ist.

Die Amtsgerichte bzw. Landgerichte beglaubigen durch Erteilung einer Apostille z. B. deutsche Urteile, Beschlüsse, Entscheidungen, gerichtliche Urkunden, notarielle Urkunden und Übersetzungen.

Für mich als öffentlich bestellte Dolmetscherin/Übersetzerin für die englische Sprache ist der Präsident des Landgerichts Landshut zuständig, wenn es um Apostillen/Legalisationen für meine Beglaubigungsvermerke geht:

Präsident des Landgerichts Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
Tel. 0871-84-1418
Fax: 0871-84-1141
Zimmer 519, 5. Stock

Die Echtheit von gerichtlichen und notariellen Urkunden, die im Ausland verwendet werden sollen, kann durch Erteilung einer Apostille oder Legalisation (je nach Land) bescheinigt werden.

Wer eine Apostille oder Legalisation benötigt, kann sich formlos mit einem kurzen Brief je nach Zuständigkeit an den Präsidenten des jeweiligen Amts- oder Landgerichts bzw. (falls zuständig) an das Bayerische Staatsministerium der Justiz wenden.

Dabei muss unbedingt das Land angegeben werden, für welches die Urkunde benötigt wird. Dabei sind generell die Original-Dokumente beizufügen. Die Urkunden können auch persönlich abgegeben werden.

Für die Fertigstellung der Urkunden sollte eine Bearbeitungszeit von 2-3 Werktagen eingerechnet werden.

www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/988088211493

Grenzüberschreitende Verwendung notarieller Urkunden

Grundsätzlich wirken öffentliche Urkunden immer nur in dem Land, in dem sie errichtet worden sind. Deshalb ist normalerweise eine Legalisation bzw. Apostille erforderlich.

I. Grenzüberschreitende Anerkennung als öffentliche Urkunde

1. Legalisation

Um die sich hieraus ergebenden Probleme zu lösen, hat der Gesetzgeber ein Verfahren zur Anerkennung der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden vorgesehen, welches als Legalisation bezeichnet wird. Hierunter versteht man die Bestätigung der Echtheit der öffentlichen Urkunde durch das Konsulat des Landes, in dem die Urkunde verwandt werden soll. Durch die Legalisation beispielsweise der notariellen Urkunde eines kanadischen Notars durch das deutsche Konsulat in Kanada wird die Echtheit der Unterschrift des Notars und seine Eigenschaft bestätigt, also dass es sich bei dem Unterzeichner tatsächlich um einen Notar gehandelt hat. Über die inhaltliche Richtigkeit wird allerdings keine Bestätigung abgegeben. Dieses Verfahren hat sich in der Praxis allerdings als zeitraubend und kostenaufwendig erwiesen, so dass in Staatsverträgen effizientere Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Urkunden gesucht und vereinbart wurden.

2. Apostille

Zum einen hat das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation als ein multilateraler Staatsvertrag besondere Bedeutung erlangt, der im Verhältnis zu mehr als fünfzig Staaten Anwendung findet. Nach diesem Abkommen wird der Echtheitsnachweis ausländischer Urkunden durch ein standardisiertes Verfahren in Form einer sog. Apostille erbracht, einem i. d. R. 9 cm x 9 cm großen Stempel, der von der zuständigen Stelle auszufüllen ist. Die Beitrittsstaaten, das Stempelmuster und auch die zuständigen Stellen können im Internet unmittelbar bei der Haager Konferenz aktuell nachgefragt bzw. angesehen werden (www.hcch.net/).

Jede Urkunde, die im Ausland Verwendung finden soll, sollte das notwendige Verfahren eines Echtheitsnachweises erbringen, um überhaupt als öffentliche Urkunde anerkannt zu werden und die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu erbringen.

3. Befreiung von Legalisation und Apostille

Zum anderen gibt es bilaterale Staatverträge Deutschlands insbesondere mit Nachbarländern, in denen von dem Erfordernis einer Legalisation abgesehen wird. Diese wurden mit Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien und Österreich geschlossen. Danach besitzen notarielle Urkunden aus dem jeweils anderen Land unmittelbar die Vermutung der Echtheit. Die Urkunden eines Notars oder sonstige öffentliche Urkunden (insbesondere amtlich beglaubigte Registerauszüge) können daher ohne Weiteres im jeweils anderen Land als öffentliche Urkunden verwendet werden. Über die materielle Wirkung der öffentlichen Urkunden im jeweils anderen Land ist damit aber noch nichts gesagt.

https://www.bnotk.de/Notar/Urkunde/Verwendung.php

Legalisation inländischer Urkunden zur Verwendung im Ausland

Die Legalisation deutscher Urkunden erfolgt durch die Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Erforderlich ist für deutsche notarielle Urkunden zunächst eine Vorbeglaubigung durch den jeweiligen Landgerichtspräsidenten.

Einige ausländische Staaten verlangen für die Legalisation deutscher Urkunden zusätzlich zur Vorbeglaubigung auch noch eine sogenannte Endbeglaubigung durch das Auswärtige Amt: Afghanistan, Bangladesch, China, Irak, Iran (außer für Hochschulzeugnisse), Jordanien, Kambodscha, Katar, Libanon (nur für Schul- und Ausbildungsnachweise), Mali, Mauretanien, Myanmar, Nepal, Ruanda, Saudi-Arabien, Somalia, Sudan, Syrien, Taiwan (Taipeh-Handelsbüro, nur für Urkunden aus dem Justizbereich), Togo.

Das Auswärtige Amt hat die Aufgabe der Endbeglaubigung deutscher Urkunden auf das Bundesverwaltungsamt übertragen.

Die Kontaktdaten lauten wie folgt:

Bundesverwaltungsamt / Beglaubigungen
Referat ZMV III 4
50728 Köln
Telefon: 0228 – 99 358 – 4100
Fax: 0228 – 99 358 – 2893

Verbindliche Auskünfte zu den Voraussetzungen einer Legalisation und den Gebühren erhalten Sie i.Ü. von der für die Legalisation zuständigen ausländischen Vertretung in Deutschland.