Simultandolmetschen im juristischen Fachbereich

Ich bin öffentlich bestellte und beeidigte Dolmetscherin für die englische Sprache.

Dolmetschtermine im rechtlichen Bereich nehme ich sowohl für bzw. bei Behörden (z. B. Gerichte) als auch für bzw. bei Rechtsanwälten und beispielsweise Schiedsgerichtsverfahren wahr.

Bei Simultandolmetsch-Einsätzen in der freien Wirtschaft ist es üblich, mindestens im Zweierteam zu arbeiten.

Aufgrund des Höchstmaßes an Konzentration  bei Simultandolmetschen wechseln sich die Dolmetscher im Abstand von 20-30 Minuten ab. In dieser Zeit kann sich das Gehirn des gerade nicht aktiven Dolmetschpartners erholen. Er unterstützt seinen Dolmetschpartner jedoch auch während der Pausen und recherchiert z. B. relevante unbekannte Begriffe und notiert für den Dolmetschpartner Zahlen, die so zuverlässig übertragen werden können.

Bei Aufträgen in der freien Wirtschaft ist es üblich einen Projektpreis für Dolmetscherleistungen zu vereinbaren. Zusätzlich zu den Einsatzzeiten vor Ort werden auch Anreisezeiten und -kosten sowie der Vorbereitungsaufwand entsprechend berücksichtigt.

Wie arbeiten Konferenzdolmetscher?

Erklärvideo

Erklärvideo in deutscher Sprache

https://vkd.bdue.de/fuer-auftraggeber/

Erklärvideo in englischer Sprache

https://uepo.de/2016/06/26/wie-arbeiten-konferenzdolmetscher-erklaervideo-von-ewandro-magalhaes/

Technik

Hinsichtlich der Verwendung von (Flüsteranlage oder Kabine) empfehlen wir Ihnen die Firma PCS GmbH Konferenztechnik, die uns bereits auf mehreren Veranstaltungen kompetent beraten und mit Technik ausgestattet haben.

Bitte nehmen Sie für die Technik direkt Kontakt auf mit:

Sebastian Gegusch, Projektleitung und Disposition, Tel. +49 89 21553290

https://www.konferenztechnik.de/

Herr Gegusch wird Sie entsprechend der Räumlichkeiten des Veranstaltungsortes beraten und Ihnen ein entsprechendes Angebot unterbreiten. Auch in Bezug auf eine möglicherweise notwendige Kabine werden Sie hier kompetent beraten.

Dolmetschen für Behörden und Gerichte

Die Voraussetzungen für eine Beeidigung beziehungsweise Ermächtigung sind je nach Bundesland unterschiedlich. Allen Ländern gemeinsam ist jedoch, dass beeidigte Dolmetscher und Übersetzer in der Regel ihre besondere fachliche Befähigung und persönliche Eignung für die Sprachmittlung bei Gerichten, Behörden und Notaren nachgewiesen haben. Sie werden zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben unter Eid erklärt, dass sie gesprochene oder geschriebene Texte treu und gewissenhaft in die jeweils andere Sprache übertragen. Der Eid kann bei einem Landgericht, einem Oberlandesgericht oder einer Innenbehörde abgelegt werden. Dieser Eid ist gemäß § 189 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vor allen Gerichten des Bundes und der Länder gültig und muss nur einmal geleistet werden. (Dieser Eid ist unbedingt zu unterscheiden von: einmalige ad hoc-Beeidigung bei einem Termin vor Gericht. Bei einer ad hoc-Beeidigung wird nur die Gewissenhaftigkeit der Verdolmetschung versichert, die Qualifikation wird hier anders als bei der allgemeinen öffentlichen Vereidigung als Dolmetscher nicht geprüft.)

Das Honorar für Dolmetschen für Behörden (z. B. Gerichte) ist über das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) geregelt. Die Stundensätze für Dolmetscher liegen bei 75 Euro für simultanes Dolmetschen und 70 Euro für konsekutives (zeitversetztes) Dolmetschen. Anreise- und Wartezeiten werden nach dem Stundensatz abgerechnet.

Stornobedingungen für Dolmetschtermine

Zur Übernahme von Dolmetschkosten bei einer Besuchsüberwachung

Vollzug der Untersuchungshaft: Kostentragungspflicht der Staatskasse für Dolmetscherkosten bei akustischer Besuchsüberwachung

1) Wenn das Gericht die akustische Überwachung von Besuchen nicht deutsch sprechender naher Familienangehöriger eines in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten anordnet, es allerdings versäumt, die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers auf Staatskosten festzustellen, beinhaltet diese Anordnung jedenfalls mittelbar die durch das Gericht veranlasste Hinzuziehung eines Dolmetschers im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JVEG.

2) Für die Kostentragungspflicht der Staatskasse ist es im Rahmen einer angeordneten akustischen Besuchsüberwachung unerheblich, ob der Beschuldigte oder die ihn besuchenden Ehegatten oder nahen Familienangehörigen der deutschen Sprache nicht mächtig sind. In beiden Fällen ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers auf Staatskosten geboten.

https://by.bdue.de/fileadmin/verbaende/by/Dateien/PDF-Dateien/Mitglieder_Beeidigte_UE/BDUE_BY_Uebernahme_von_Dolmetscherkosten_durch_die_Staatskasse.pdf

Datenbank für öffentlich bestellte Dolmetscher und Übersetzer:

http://www.justiz-dolmetscher.de/