Schriftform und Textform

Schriftform = „in writing“?

Schriftform (§ 126 BGB)

Die Schriftform ist gewahrt bei eigenhändiger Unterschrift, notariell beglaubigtem Handzeichen, notarieller Beurkundung oder elektronischer Form (soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt wurden).

Bei einem Vertrag müssen die Unterschriften der Parteien auf derselben Urkunde geleistet werden (§ 126 Abs. 2 BGB).

In writing

Generally, an e-mail would constitute „in writing“. It all depends on the express terms of the contract and the definitions.

-> Der englischsprachige Leser geht aufgrund seines rechtlichen Hintergrundes davon aus, dass die Schriftform im Vertrag genau definiert ist. Im Common Law gibt es kein kodifiziertes Recht wie das BGB, in dem alles Wesentliche geregelt ist. Deshalb ist es in englischen Verträgen üblich, sämtliche relevanten Begriffe genau und detailliert zu definieren, weil im Falle eines Rechtsstreits gegebenenfalls genau diese Definitionen zur Beurteilung herangezogen werden.

Außerdem ist es im englischsprachigen Raum üblich, einen Vertrag auf unterschiedlichen Ausfertigungen (counterparts) zu unterzeichnen, d.h. die Unterschriften beider Parteien sind u.U. nicht auf einem Dokument zu finden.

 

Ist „Textform“ wirklich mit „text form“ zu übersetzen?

Textform (§ 126b BGB)

Nicht erforderlich für die Textform: handschriftliche eigenhändige Unterschrift, eine Nachbildung der Unterschrift (Faksimile) genügt.

„Text form“ existiert im englischen Sprachraum in dieser Form nicht, auch wenn der Begriff in der englischsprachigen Version des BGB in „Gesetze im Internet“ so übersetzt wurde.

Der englische Begriff „in writing“ entspricht eher der „Textform“ als der „Schriftform“, weil er weiter gefasst ist als der deutsche Begriff.